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Parteien

Das Grundgesetz räumt den Parteien einen verfassungsrechtlichen Status ein. Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Damit erhalten Parteien eine herausragende Stellung für die Demokratie und die Volkssouveränität in der Bundesrepublik Deutschland. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Parteien in ständiger Rechtsprechung als „integrierende Bestandteile des Verfassungsaufbaus und des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens“.

Was ist eine Partei?

Das Parteiengesetz enthält eine Legaldefinition des Parteienbegriffs. Danach sind Parteien

- Vereinigungen von Bürgern und Bürgerinnen,

- die dauernd oder für längere Zeit

- für den Bereich des Bundes oder eines Landes

- auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und

- an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen,

- wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach

        ~ Umfang und Festigkeit ihrer Organisation,

        ~ nach der Zahl Ihrer Mitglieder und

        ~ nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit

  eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.

Rechtsgrundlagen: Art. 21 GG, §2 Abs. 1 und Abs. 3 PartG

Welche Vereinigungen sind vom Parteistatus ausgeschlossen?

Ausgeschlossen vom Parteienstatus sind:

- Politische Vereinigungen, deren Mitglieder oder Vorstandsmitglieder in der Mehrheit Ausländerinnen    bzw. Ausländer sind (Ausländerparteien),

-  Politische Vereinigungen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs    des Parteiengesetzes haben (Exterritorialparteien),

- Kommunalparteien und

- (kommunale) Wählervereinigungen

Rechtsgrundlagen: §2 Abs. 1 PartG, §3 PartG, Art. 21 GG

Wann verliert eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei?

Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei,

- wenn sie 6 Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.

- wenn sie 6 Jahre lang keinen Rechenschaftsbericht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereicht hat.

Rechtsgrundlage: §2 Abs. 2 PartG

Parteiverbot

Parteien mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland können wegen ihrer herausragenden Bedeutung für die demokratische Grundordnung nur durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden.

Ein Parteiverbot setzt voraus, dass die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und dass ihr eine Erreichung dieser Ziele zumindest möglich ist. Einen Antrag auf Verbot einer Partei können der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung stellen sowie eine Landesregierung, wenn sich die Organisation der Partei auf das entsprechende Land beschränkt.

Die Wahlorgane prüfen die Verfassungswidrigkeit von Parteien im Wahlverfahren nicht. Sie sind insoweit an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden.

Rechtsgrundlagen: Art. 21 Abs. 2 GG, § 13 Nr. 2, §§ 43-47 BVerfGG

Welche Aufgabe und Funktion erfüllen politische Parteien?

Parteien haben die Aufgabe bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. Sie beeinflussen als ein wesentlicher Faktor die politische Meinungsbildung der Bürgerinnen und Bürger. Politische Beteiligung in der Massendemokratie vollzieht sich in erster Linie über die Mitarbeit in Parteien, da die Bürgerinnen und Bürger den politischen Entscheidungsprozess allein kaum beeinflussen können. Die politischen Parteien üben daher eine Vermittlerfunktion aus zwischen der Gesellschaft mit ihren vielfältigen Strömungen und Interessen auf der einen Seite und dem Staat, der als Gesamtgebilde einheitlich handeln muss, auf der anderen Seite. Sie kanalisieren so den Prozess der politischen Willensbildung des Volkes. Dieser besonderen Rolle der Parteien trägt das Grundgesetz Rechnung, indem es ihre Aufgaben und ihren Status festlegt.

Parteien konkurrieren bei Parlamentswahlen um Wählerstimmen. Alle ihre Tätigkeiten sind auf ein Ziel gerichtet: die Beteiligung an Wahlen und deren größtmöglicher Erfolg. Im Widerstreit zwischen dem Bemühen um Schärfung des eigenen Profils und der Mobilisierung einer maximalen Zahl von Anhängern erbringen die Parteien eine doppelte Integrationsleistung, indem sie zum einen nach innen unterschiedliche Interessen und Meinungen zu Kompromiss und Ausgleich bringen und zum anderen nach außen die öffentliche Debatte führen und abstimmungsfähige Optionen schaffen. Ohne Parteien sind demokratische Wahlen nicht durchführbar.

Rechtsgrundlage: Art. 21 GG

53 Parteien können an der Bundestagswahl 2021 teilnehmen

53 Parteien können an der Bundestagswahl am 26. September 2021 teilnehmen. Das ist das Ergebnis der Sitzung vom 8. und 9. Juli 2021 des Bundeswahlausschusses in Berlin. Der Bundeswahlausschuss hat die formalen Voraussetzungen geprüft, die Parteien erfüllen müssen, um an der Bundestagswahl teilzunehmen. Bundeswahlleiter Dr. Georg Thiel dazu: „Ich möchte besonders hervorheben, dass sich trotz der schwierigen Rahmenbedingungen in der Zeit der Pandemie viele Vereinigungen der ersten Verfahrensstufe gestellt haben, um an der Bundestagswahl teilnehmen zu können. Dafür möchte ich allen danken.“ An der letzten Bundestagswahl am 24. September 2017 wurde nach den Feststellungen des Bundeswahlausschusses 48 Parteien die Teilnahme an der Wahl eröffnet. Davon nahmen letztlich 42 Parteien mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl teil.

Der Bundeswahlausschuss hat verbindlich festgestellt, dass 9 Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind (§18 Absatz 4 Nummer 1 Bundeswahlgesetz). Bei der Einreichung ihrer Wahlvorschläge für die Bundestagswahl benötigen sie deshalb keine Unterstützungsunterschriften.





Quellen: bundeswahlleiter.de, Pressemitteilung Nr. 14/21 vom 9. Juli 2021